Wandern auf eigene Gefahr

Alle Wind- und Schneebruchbäume sind auf unseren Wegen am 11. Februar geräumt. Viel Freude und Erholung auf unseren Wegen.

Zur rechtliche Situation: Auf einem touristisch beworbenen Wanderweg wurde ein Mann von einem herabstürzenden Baum erfasst und verletzt. Der Verletzte sah eine Verletzung der Verkehrssicherheitspflicht und klagte vor dem Landgericht Magdeburg. Die Klage wurde abgewiesen lt. (§ 4 und § 22 Landeswaldschutzgesetz Sachsen-Anhalt) und der Rechtsprechung Urteil vom BGH, 02. Oktober 2012 – VI ZR 311/11.  Auch die Berufung wurde zurückgewiesen, weil sich mit dem Umsturz des Baumes eine „waldtypische“ Gefahr verwirklicht habe, für die die beklagte Stadt auch auf Wanderwegen nicht hafte.